Gerichtsurteile
Schuldner-, Drittschuldnerermittlungen, Zwangsvollstreckungen
Erstattung von Detektivkosten

LG Freiburg im Breisgau,
Az. 3 T 80/94
 

Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und daher erstattungsfähig.
 

LG Aachen,
Az. 5 T 75/85
 

Lässt ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten.
 

LG Köln,
Az. 9 T 106/83
 

In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und damit erstattungsfähig.

Urteile zu Detektivkosten
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