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Gerichtsurteile
Schuldner-, Drittschuldnerermittlungen,
Zwangsvollstreckungen
Erstattung von Detektivkosten

LG Freiburg im Breisgau,
Az. 3 T 80/94 |
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Detektivkosten sind, wenn sie zur
Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als notwendige
Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und daher
erstattungsfähig.
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LG Aachen,
Az. 5 T 75/85 |
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Lässt ein Gläubiger die Anschrift eines
Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln weil der Schuldner
sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch
entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten.
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LG Köln,
Az. 9 T 106/83 |
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In der Zwangsvollstreckung sind
Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften
über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit
des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und
damit erstattungsfähig. |
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