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Gerichtsurteile
Allgemeine Entscheidungen zur Kostenerstattung
Erstattung von Detektivkosten als vorprozessuale
Aufwendungen, Beauftragung eines Detektivs

AG Hessen,
Az. 8 K 3370/88 |
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Detektivkosten sind auch privat absetzbar,
wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand.
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§ 91, Abs. 1,
Satz 1 ZPO |
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Unter anderem haben der erste Senat des OLG`s
Hamm (Az. 15W405/68), München (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az.
3W10/74) in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als
außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw.
erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
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FG Hessen,
Az. 8 K 3370/88,
EFG. 89, S. 576 |
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Ist der Auftraggeber einer Detektei ein
Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel die
Rechnung einer Detektei als Betriebsausgabe absetzbar. |
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