Gerichtsurteile
Allgemeine Entscheidungen zur Kostenerstattung
Erstattung von Detektivkosten als vorprozessuale Aufwendungen, Beauftragung eines Detektivs

AG Hessen,
Az. 8 K 3370/88
 

Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand.
 

§ 91, Abs. 1,
Satz 1 ZPO
 

Unter anderem haben der erste Senat des OLG`s Hamm (Az. 15W405/68), München (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74) in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
 

FG Hessen,
Az. 8 K 3370/88,
EFG. 89, S. 576
 

Ist der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel die Rechnung einer Detektei als Betriebsausgabe absetzbar.

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