Gerichtsurteile
Allgemeine Entscheidungen zur Kostenerstattung
Erstattung von Detektivkosten als vorprozessuale Aufwendungen, Beauftragung eines Detektivs

OLG Koblenz,
Az. 14 W 391/98
 

Die Kosten der Zuziehung eines Detektives (hier: 511,29 EUR) sind in einem Rechtsstreit notwendig, wenn eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln, der bisher für die Partei trotz eingeholter Auskünfte bei zwei Melderegistern unauffindbar war. Die geltend gemachten Detektivkosten waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91, Abs. 1 Satz 1 ZPO. erforderlich und sind daher von der Beklagten zu tragen.
 

OLG Koblenz,
Az. 14 NW671/90
 

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO war.

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