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Gerichtsurteile
Allgemeine Entscheidungen zur Kostenerstattung
Erstattung von Detektivkosten als vorprozessuale
Aufwendungen, Beauftragung eines Detektivs

OLG Koblenz,
Az. 14 W 391/98 |
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Die Kosten der Zuziehung eines Detektives
(hier: 511,29 EUR) sind in einem Rechtsstreit notwendig, wenn
eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu
ermitteln, der bisher für die Partei trotz eingeholter Auskünfte
bei zwei Melderegistern unauffindbar war. Die geltend gemachten
Detektivkosten waren zu einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung im Sinne des § 91, Abs. 1 Satz 1 ZPO.
erforderlich und sind daher von der Beklagten zu tragen.
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OLG Koblenz,
Az. 14 NW671/90 |
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Vorprozessuale Detektivkosten sind
erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in
unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit
steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver
Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des
Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende
gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung -
notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO war. |
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