Gerichtsurteile
Arbeitgeber, Arbeitsrecht und Wirtschaft
Betriebsrat, Missbrauch der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Blaumacher), Diebstahl, Videoüberwachung


BAG 11.12.03,
2 AZR 36/03
 

Begeht ein Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers einen Diebstahl, rechtfertigt dies eine Kündigung. Das gilt auch dann, wenn es sich um abgeschriebene Ware handelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Verkäuferin in einem Warenhaus entschieden, die beim Versuch, eine Tasche mit Minifläschchen Alkoholika und Küchenpapierrollen zu entwenden, erwischt wurde. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass die Verletzung des Eigentums oder des Vermögens des Arbeitgebers stets ein wichtiger Grund zur Kündigung sein könne. Die Entscheidung, zu welchem Zweck abgeschriebene Ware zu verwenden sei, liege allein beim Betriebsinhaber. Selbst wenn er grundsätzlich bereit sei, derartige Waren an Arbeitnehmer zu verschenken, handele der grob vertragswidrig, wer sie ohne Erlaubnis einfach wegnehme. Jeder Arbeitnehmer müsse wissen, dass er durch ein Eigentumsdelikt seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setze. Eine Abmahnung sei bei solchen Pflichtverstößen regelmäßig nicht erforderlich.
 





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