BAG 11.12.03,
2 AZR 36/03 |
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Begeht ein Arbeitnehmer im Betrieb des
Arbeitgebers einen Diebstahl, rechtfertigt dies eine Kündigung.
Das gilt auch dann, wenn es sich um abgeschriebene Ware handelt.
Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Verkäuferin
in einem Warenhaus entschieden, die beim Versuch, eine Tasche
mit Minifläschchen Alkoholika und Küchenpapierrollen zu
entwenden, erwischt wurde. In seiner Begründung weist das
Gericht darauf hin, dass die Verletzung des Eigentums oder des
Vermögens des Arbeitgebers stets ein wichtiger Grund zur
Kündigung sein könne. Die Entscheidung, zu welchem Zweck
abgeschriebene Ware zu verwenden sei, liege allein beim
Betriebsinhaber. Selbst wenn er grundsätzlich bereit sei,
derartige Waren an Arbeitnehmer zu verschenken, handele der grob
vertragswidrig, wer sie ohne Erlaubnis einfach wegnehme. Jeder
Arbeitnehmer müsse wissen, dass er durch ein Eigentumsdelikt
seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setze. Eine Abmahnung sei bei
solchen Pflichtverstößen regelmäßig nicht erforderlich.
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