§ 52 - Werbung Werbung:
Der Detektiv darf sich aller marktüblichen Werbemedien bedienen, jedoch
sind hinsichtlich seriöser und sachlicher Ausgestaltung sowie
unbedingter Wahrheitstreue vom Inhalt her strengste Maßstäbe anzulegen.
Auch der Anschein unlauterer Werbung ist zu unterlassen. Dieses Gebot
erstreckt sich auch auf die Verwendung unangemessener irreführender und
/ oder unseriöser Firmenbezeichnungen. Das gleiche gilt für die
Ausgestaltung von Briefbögen, Geschäftskarten und Stempeln sowie
Telegramm- und Fernschreibadressen.
§ 53 - Unzulässige Angaben Für Werbezwecke und im Geschäftsverkehr ist der Hinweis auf Ämter in Berufsverbänden grundsätzlich unzulässig.
§ 54 - Erwünschte Hinweise Zulässig
und erwünscht ist der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu solchen
Berufsverbänden, auch ausländischen, die den landesüblichen
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (Eintragung im Vereinsregister o.
ä.).
§ 55 - Unzulässige Titelverwendung Grundsätzlich
untersagt sind Führung und Verwendung unzulässiger und imaginärer Titel
(insbesondere in- und ausländische Dienstgrade aus militärischem und
polizeilichem Bereich) sowie die Bezeichnung "Diplom-Detektiv".
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