§ 56 - Persönliche Freiheit Der
Detektiv muss sich in seinem Verhältnis zum Personal und zu seinen
Mitarbeitern völlige persönliche und wirtschaftliche Freiheit und
Unabhängigkeit erhalten.
§ 57 - Gewissenhaftigkeit Der
Detektiv ist bei Auswahl, Anleitung und Aufsicht über Personal und
Mitarbeiter zu größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet.
§ 58 - Sorgfalt Mitarbeiter
und Personal sind - tunlichst schriftlich - zur Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften und der Regeln zur Berufsordnung zu
verpflichten. Der Detektiv ist gehalten, die dienstlichen Verrichtungen
seiner Mitarbeiter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsherrn
zu überwachen.
§ 59 Haftung Haftung: Im Verhältnis zu Personal und Mitarbeitern sind insbesondere die Vorschriften der § 278 und § 831 BGB zu beachten.
§ 60 Vorbild Der
Detektiv muss seinem Personal und seinen Mitarbeitern jederzeit ein
gutes Vorbild und ein gerechter, wohlwollender Vorgesetzter sein. Dies
beinhaltet verantwortungsbewusste Sorgfalt und Umsicht in der
dienstlichen Anleitung sowie der fachlichen Fortbildung der Mitarbeiter.
§ 61 - Soziale Sicherheit Der
Detektiv ist verpflichtet, mit Sorgfalt allen seinen Verpflichtungen
nachzukommen, die der sozialen Sicherheit der Mitarbeiter dienen.
Hierunter fallen die Maßnahmen, die zum Schutz von Leben und Gesundheit
erforderlich sind. Die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften sind
zu beachten und einzuhalten.
§ 62 - Treueverhältnis An
das Treueverhältnis der Angestellten und freien Mitarbeiter gegenüber
dem Detektiv sind strenge Anforderungen zu stellen. Dieses
Treueverhältnis, das selbst bei nur gelegentlicher Mitarbeit begründet
ist, verpflichtet den Mitarbeiter zu einem ehrenhaften Gesamtverhalten
und sorgfältiger Arbeitsleistung. Er hat die Pflicht schädigende
Handlungen zu unterlassen, Achtung entgegenzubringen, Verschwiegenheit
zu wahren, vor Schädigungen zu warnen, Meldungen zu erstatten und
Wettbewerb zu unterlassen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und
Wahrung von Betriebsgeheimnissen besteht auch über die Beendigung der
Tätigkeit hinaus.
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