§ 44 - Freie Preisvereinbarung Grundsätzlich unterliegt die Preisgestaltung zwischen Detektiv und Auftraggeber der freien Vereinbarung.
§ 45 - Schriftliche Kostenvereinbarung,
Vorschuss Bei
Auftragsannahme sind klare und unmissverständliche Kostenvereinbarungen,
tunlichst schriftlich, zu treffen. Der Detektiv ist berechtigt,
Auftragsannahme und -ausführung von der Entrichtung eines angemessenen
Kostenvorschusses abhängig zu machen.
§ 46 - Honorargestaltung Geschäftsüblich
ist die Vergütung gemäß Zeitaufwand unter Hinzurechnung der belegten
sachdienlichen Aufwendungen und Spesen oder aber die Vereinbarung eines
Pauschalhonorars. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist zulässig,
wenn auch von der Sache her unnatürlich, da der Detektiv einen "Erfolg"
seiner Tätigkeit nicht garantieren kann.
§ 47 - Standeswidrige Kostenvereinbarungen Kostenvereinbarungen
unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit
des Auftraggebers sind grob standeswidrig. Ebenso grob standeswidrig
handelt der Detektiv, der sich oder Dritten für eine Leistung
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, welche den Wert der
Leistung dergestalt übersteigen, dass den Umständen nach die
Vermögensvorteile in auffälligem Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 48 - Angemessenheit der Preisgestaltung Die Preisgestaltung und Honorarvereinbarung hat der Dienstleistung entsprechend angemessen zu sein. Als
Richtschnur dienen die von der Rechtsprechung bei
Kostenerstattungsverfahren entwickelten Grundsätze und die dabei als
"angemessen" erkannten Beträge.
§ 49 - Preisgestaltung, Rechnungslegung Bei Preisgestaltung und Rechnungslegung ist klar abzugrenzen zwischen: 1. Honorar, 2. sachdienlichem Aufwand, 3. sacherforderliche Spesen (Verpflegung, Übernachtung) und Reisekosten. Zum
sachdienlichen Aufwand gehören der Einsatz von Fahrzeugen und
technischen Hilfsmitteln sowie sacherforderliche Bargeldauslagen und
Aufwendungen im Sinne von Vertrauensspesen.
§ 50 - Fahrzeugeinsatz Für den Einsatz von Fahrzeugen sind für Fahrstrecken Kilometersätze zu vereinbaren. Bei
stehendem Einsatz von Fahrzeugen ist eine nach Zeit zu bemessende
Pauschale für den Fahrzeugeinsatz zulässig, sofern der Fahrzeugeinsatz
nicht schon beim Stundensatz des Sachbearbeiters Berücksichtigung fand.
Weitergehende Fahrzeugkosten sind unzulässig.
§ 51 - Einsatz technischer Hilfsmittel Die
Kostenberechnung für Einsatz technischer Hilfsmittel (z.B. Fotogerät,
Tonbandgerät, Funk usw.) unterliegt freier Vereinbarung.
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