§ 41 - Wahrheit Der
Detektiv ist seinem Auftraggeber gegenüber zu unbedingter Wahrheit
verpflichtet. Dem Schutzinteresse vertraulicher Informationsquellen ist
jedoch Rechnung zu tragen.
§ 42 - Berichterstattung Jeder
Bericht ist vom Inhalt her mit größter Sachlichkeit und Objektivität
abzufassen, so dass er jederzeit richterlicher Nachprüfung standhält und
die enthaltenen Tatsachenfeststellungen im Prozessfall beeidet werden
können. Grundsätzlich ist schriftlich zu berichten, Ausnahmen sind
zulässig.
§ 43 - Genauigkeit Bei Beobachtungen und
Überwachungen sind grundsätzlich genaue Zeitberichte zu fertigen, die
Aufschluss über den gesamten Verlauf der Aktion geben.
Ortsbezeichnungen, Namen und Anschriften sind vollständig und genau
anzuführen. Lichtbilder oder andere Beweismittel sind
erforderlichenfalls beizufügen.
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