§ 29 - Geschäftsbedingungen und Auftragsvereinbarungen Geschäftsbedingungen
und Auftragsvereinbarungen, die gegen die Grundsätze von Treu und
Glauben oder die guten Sitten verstoßen, sind standeswidrig. Tunlich
erscheint die Verwendung der vom Berufsverband autorisierten
Geschäftsbedingungen. In Zweifelsfragen erteilt der Vorstand des
Berufsverbandes Auskunft.
§ 30 - Dienstvertragliche Regelungen Der Detektiv übt eine "entgeltliche Geschäftsbesorgung" aus, und zwar als Inhalt eines Dienstvertrages.
Für Auftrag und Auftragsausführung gelten die §§ 611 ff BGB (Dienstvertrag) und die §§ 663 ff BGB (Auftrag). Bei Auskünften (Spezialauskünften) kann ein Werkvertrag i.S. des § 631 BGB vorliegen.
§ 31 - Vollmacht Die
Vollmacht des Detektivs für sein Tätigwerden wird allein vom
berechtigten Interesse des Auftraggebers bestimmt. Die Vollmacht kann
nie größer sein, als es der Rahmen der Wahrnehmung der berechtigten
Interessen des jeweiligen Auftraggebers zulässt.
§ 32 - Prüfung des berechtigten Interesses Das berechtigte Interesse des Auftraggebers ist mit größtmöglicher Sorgfalt zu prüfen.
§ 33 - Gefahr des
Missbrauchs Die
Bearbeitung von Aufträgen, die bei Anwendung geschäftsüblicher Sorgfalt
die Gefahr einer rechts- und / oder verfassungswidrigen Verwendung der
Berichterstattung erkennen lassen, ist unzulässig und grob
standeswidrig. Der Detektiv soll sich gegen Missbrauch seiner
Tätigkeiten, Mitteilungen und Berichte durch entsprechende
Vereinbarungen bei Auftragserteilung sichern.
§ 34 - Auftragsbestätigung Aufträge sind unter Hinweis auf die Geschäftsbedingungen in der Regel zu bestätigen. Ausnahmen sind zulässig.
§ 35 - Auftragsablehnung Wird ein Auftrag nicht angenommen, ist der Detektiv verpflichtet, dies unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
§ 36 - Sachkundige Auftragsausführung Wenn
ein Detektiv erkennt, dass die sachkundige Ausführung eines Auftrages
mangels auftragserforderlicher Spezialkenntnisse, Fachkunde,
personeller oder technischer Hilfsmittel in Frage steht, ist er
gehalten, geeignete Fachkollegen (auf Kollegialbasis) heranzuziehen
oder aber den Auftrag abzulehnen. Ein Detektiv, der anders handelt,
nimmt zumindest grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich, eine
Gefährdung der Interessen des Auftraggebers in Kauf. Solches Verhalten
ist grob standeswidrig.
§ 37 - Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit Getroffene
Vereinbarungen sind pünktlich einzuhalten. Vereinbarte Termine,
insbesondere in Prozesssachen, sind peinlichst zu beachten.
§ 38 - Schweigepflicht Schweigepflicht: Hier gilt das unter § 4 und unter § 26 Ausgeführte.
§ 39 - Treueverhältnis Das
Verhältnis zwischen Detektiv und Auftraggeber ist ein Treueverhältnis.
Deshalb ist die Annahme oder Beibehaltung eines Auftrages in allen
Fällen ausgeschlossen, in denen ein Treueverhältnis nicht bestehen kann.
§ 40 - Interessenkollision Der
Detektiv darf nicht tätig werden, wenn er für eine andere Partei in
derselben Sache im entgegengesetzten Interesse tätig war oder ist. Der Detektiv hat auch den Anschein einer Interessenkollision zu vermeiden.
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