§ 25 - Anforderungen an das Verhalten des Detektivs bei Behörden und Gericht
Bei seinem persönlichen und schriftlichen Verkehr mit Behörden und
Gerichten in Auftragssachen und eigenen Angelegenheiten muß sich der
Detektiv stets bewußt sein, daß er mit seinem Auftreten nicht nur sich
selbst sondern seinen Berufsstand repräsentiert.
§ 26 - Bei Auskunftsersuchen sind rechtliche Bestimmungen zu beachten
Bei Auskunftsersuchen an Gerichte, Behörden, Beamte und ihnen gleichzustellende
Personen, Rechtsanwälte und Staatsanwälte und Ärzte sind die jeweiligen, zu Amts-
oder Berufsverschwiegenheit verpflichtenden Vorschriften und Standesregeln zu
beachten.
§ 27 - Beachtung der Folgen bei Informationen von Beamten
Mit Ausnahme der strafbaren Nichtanzeige drohender Verbrechen gem. § 138
(StGB) besteht für den Detektiv keine Verpflichtung, Delikte im Sinne
des StGB oder anderer Gesetze den Strafverfolgungsbehörden (Polizei,
Staatsanwaltschaft) anzuzeigen, soweit nicht damit der Tatbestand einer
Beistandsleistung nach Vergehen oder Verbrechen § 257 (StGB) erfüllt
ist. Im Verkehr mit Organen der Strafverfolgungsbehörden ist den
zwingenden Vorschriften des § 163 (StPO) (Legalitätsprinzip) Rechnung
zu tragen. Daher ist bei Mitteilungen an Beamte der
Strafverfolgungsbehörden stets zu prüfen, ob die zwangsläufigen Folgen
einer solchen Mitteilung (Auslösung amtlicher Aufklärungs- und
Verfolgungstätigkeit) im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers
liegen. Wo dieses nicht der Fall ist, sind alle Mitteilungen zu
unterlassen, die den jeweiligen Beamten in innere Konfliktsituationen
bringen könnten.
§ 28 - Einschaltung des Berufsverbandes bei behördlichen Beanstandungen
Bei unbegründet erscheinenden behördlichen Beanstandungen der
Berufsausübung sowie bei wesentlichen Meinungsverschiedenheiten
zwischen Behörden und Detektiv zu Berufsfragen soll der Detektiv seine
Rechte mit Bestimmtheit, jedoch in sachlicher und einwandfreier Form
vertreten. Erforderlichenfalls ist der Berufsverband zwecks Klärung und
Vermittlung einzuschalten.
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