§ 11 - Kollegialität Die
Standespflicht der Kollegialität verbietet dem Detektiv, das Ansehen
des Berufsstandes durch sein Verhalten und / oder mangelhafte
Auftragserledigung zu gefährden.
§ 12 - Auftragsbearbeitung unter Kollegen Die
Standespflicht der Kollegialität gebietet, Kollegenaufträge
termingerecht und mit gleicher Sorgfalt wie in eigenen Auftragssachen
unter gleichzeitiger Gewährung der im Kollegenverkehr üblichen
Kostenteilung zu bearbeiten. Auch im Kollegialverkehr ist
erforderlichenfalls bei Auftragserteilung ein angemessener
Kostenvorschuss zu leisten. Kostenrechnungen im Kollegialverkehr sind
grundsätzlich bei Auftragserledigung fällig. Abweichende Vereinbarungen
sind zulässig.
§ 13 - Hinweispflicht bei Verstößen gegen die Berufsordnung Jeder
Detektiv hat darauf zu achten, dass auch andere Kollegen die
Berufsordnung nicht verletzen. Glaubt ein Detektiv, dass ein Kollege
standeswidrig gehandelt hat, so soll er ihn auf den Verstoß gegen die
Berufsordnung hinweisen.
§ 14 - Maßnahmen gegen Kollegen Bleibt
der kollegiale Hinweis ohne unmittelbaren Erfolg, ist die schriftliche
Beschwerde mit dem Ersuchen um Abhilfe oder Disziplinarmaßnahmen an den
Vorstand des Berufsverbandes zulässig.
§ 15 - Prüfung und Abhilfe Die
zuständigen Organe des Berufsverbandes sind zu unverzüglicher Prüfung
des Sachverhaltes und der erforderlichen Abhilfe verpflichtet.
§ 16 - Strafanzeige Bevor
ein Detektiv in eigener Sache gegen einen Kollegen Strafanzeige
erstattet oder Privatklage erhebt, hat er den Vorstand des
Berufsverbandes zu unterrichten, damit dieser ggf. eingreifen kann. Das
gleiche gilt für Zivilklagen unter Kollegen.
§ 17 - Streitigkeiten Bei
sonstigen Streitigkeiten unter Kollegen sind die Beteiligten
verpflichtet, den Versuch einer gütlichen Einigung zu machen und
erforderlichenfalls dabei Kollegen ihres Vertrauens zuzuziehen. Bleibt
der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so haben die
Beteiligten den Vorstand ihres Berufsverbandes um Vermittlung zu
ersuchen.
§ 18 - Auskunftsverpflichtung im Beschwerdeverfahren In
Aufsichts- und Beschwerdesachen sind die auf diese Berufsordnung
verpflichteten Detektive angewiesen, dem Vorstand des Berufsverbandes
oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes fristgemäß Auskunft zu
geben und auf Verlangen die Handakte vorzulegen.
§ 19 - Entbindung von der Schweigepflicht Beschwert
sich ein Kollege oder Auftraggeber über Arbeitsausführung,
Preisgestaltung oder Verhalten eines Detektivs, so ist der
Beschwerdeführer - vor Eintritt in die Prüfung - aufzufordern, den
beschwerten Detektiv gegenüber dem Vorstand des angerufenen
Berufsverbandes von der Schweigepflicht zu entbinden.
§ 20 - Geheimhaltungspflicht Die
Prüforgane sind zu strikter Geheimhaltung aller im Verlauf der Prüfung
bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, die unter das
Verschwiegenheitsgebot des beteiligten Detektivs zu seinem jeweiligen
Auftraggeber fallen oder ein Betriebsgeheimnis darstellen.
§ 21 - Unterrichtungspflicht bei Mängeln in der Auftragsbearbeitung Werden
im Kollegialverkehr Mängel in der Auftragserledigung festgestellt, die
unzureichende Sachkunde, Verletzung der Berufsordnung oder
Fahrlässigkeit in der Ausführung des erteilten Auftrages erkennen
lassen, so ist im wohlverstandenen Interesse des gesamten
Berufsverbandes der Vorstand des Berufsverbandes schriftlich mit dem
Auftrag um Abhilfe zu unterrichten.
§ 22 - Gründe für Disziplinarmaßnahmen Mängel
in der Auftragserteilung im Kollegialverkehr, Verstöße gegen die
Berufsordnung, unkollegiales Verhalten, Handlungen, die Ruf und Ansehen
des Berufsverbandes gefährden sowie Streitigkeiten, die nicht im Sinne
des § 17 der Berufsordnung zu schlichten waren, berechtigen zur
Beschwerde und zum Antrag auf Disziplinarmaßnahmen.
§ 23 - Kollegialbeschwerden Kollegialbeschwerden
sind schriftlich und rechtsverbindlich unterzeichnet in dreifacher
Ausfertigung an den Vorstand des Berufsverbandes zu richten. Die
zuständigen Organe des Vorstandes sind in allen Beschwerdefällen
(Kollegialbeschwerden und Beschwerden Dritter) verpflichtet, dem
beschwerten Kollegen den Inhalt der Beschwerde bekannt zu geben und ihn
unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme aufzufordern und den
Tatbestand sachlich und unparteiisch zu prüfen.
§ 24 - Ausschluss Werden
begründete sachliche und personelle Mängel festgestellt, so haben die
zuständigen Organe des Vorstandes pflichtgemäß zu prüfen, ob Person,
Berufserfahrung und Betriebsführung des beschwerten Kollegen die Gewähr
für umgehende Abstellung festgestellter Mängel bieten. Ergibt die
Prüfung schwerwiegende, insbesondere grob fahrlässige, bedingt
vorsätzliche oder vorsätzliche Verletzungen der beruflichen
Sorgfaltspflicht und / oder Vertragstreue oder andere, das Ansehen des
Berufsstandes schädigende Handlungen oder Unterlassungen, so ist im
Interesse der Sauberhaltung des Berufsstandes das Ausschlussverfahren
aus dem Berufsverband zulässig.
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