§ 1 - Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt
Der Detektiv hat seinen Beruf gewissenhaft mit berufsüblicher Sorgfalt und
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben.
§ 2 - Intensität detektivischer Erledigung Der
Detektiv hat die ihm anvertraute Wahrnehmung berechtigter Interessen
seiner Auftraggeber nach bester Sachkunde, mit Entschiedenheit und
höchster Objektivität und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung
stehenden zulässigen Mittel und Möglichkeiten zu verfolgen.
§ 3 - Pflicht zur Fortbildung
Der Detektiv hat durch sorgfältiges und laufendes Studium der einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften, der Rechtsprechung und der berufsbezogenen
Fachliteratur sich über seine Rechte und Pflichten bei Berufsausübung
sowie neue Erkenntnisse, Methoden, wissenschaftliche und technische
Hilfsmittel für die Berufsausübung zu unterrichten.
§ 4 - Verschwiegenheitspflicht
Der Detektiv ist Vertrauensträger. Er ist in Auftragssachen zu absoluter
Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Vorschriften des herrschenden
Strafrechts dem nicht entgegenstehen. Das Gleiche gilt im Verhältnis zu
vertraulichen Informationsquellen, Gewährsleuten und Auskunftspersonen.
§ 5 - Anschein amtlicher Funktionen
In Berufsausübung und sonstigem Auftreten ist auch der Anschein amtlicher
oder behördlicher Funktion im wohlverstandenen eigenen Interesse zu
vermeiden.
§ 6 - Zeugenbeeinflussung vermeiden
Bei Befragung von Zeugen ist auch der Anschein einer unzulässigen Beeinflussung
des Zeugen zu vermeiden.
§ 7 - Schriftstellerische Tätigkeit, Presse, Funk und Fernsehen
Jede schriftstellerische und rednerische Tätigkeit des Detektivs muss sachlich
und würdig sein, unter besonderer Beachtung der Meinung und Belange des gesamten
Berufsstandes.
§ 8 - Beachtung der Diskretionspflicht
Bei jedweder Mitwirkung an Veröffentlichungen (mit Ausnahme reiner Fachliteratur)
über berufliche Tätigkeit sind strengste Maßstäbe der Diskretionspflicht anzuwenden,
wobei sich aus Gründen der Kollegialität und im wohlverstandenen Interesse des
Berufsstandes die Diskretionspflicht auch auf berufseigentümliche Arbeitsweisen,
Methoden und Hilfsmittel erstreckt.
§ 9 - Auftreten und Erscheinung
Der Detektiv hat innerhalb und außerhalb des Berufes durch vorbildliches Auftreten
unter gleichzeitiger Beachtung seiner äußeren Erscheinung sich stets des Vertrauens
und der Achtung würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordert.
§ 10 - Unzulässige Weisungen von Auftraggebern
Eine Weisung des Auftraggebers kann einen Verstoß gegen die Berufsordnung nicht rechtfertigen.
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